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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.7.3.2 Aufgabe von Mitunternehmeranteilen
1110
In § 19 Abs 2 Z 4 UmgrStG ist der Sonderfall des Unterbleibens einer Anteilsgewährung geregelt, bei dem eine übernehmende Körperschaft als Mitunternehmer an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, wenn entweder der gesamte Betrieb oder alle (übrigen) Mitunternehmeranteile in diese Körperschaft eingebracht werden. Die übernehmende Körperschaft muss in diesem Fall den Mitunternehmeranteil aufgeben, erhält allerdings nach der Spiegelbildtheorie die entsprechenden Aktiva und Passiva der Mitunternehmerschaft. Näheres siehe Rz 1058 f.
1111
Für die Behandlung der Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft selbst ergeben sich jedoch dadurch keine Besonderheiten, diese sind entweder die restlichen Mitunternehmer und erhalten einbringungsbedingt Anteile oder sie müssen durch die Ausgabe von neuen Anteilen oder das Abtreten von Quoten ihrer Anteile neue Anteilsinhaber anerkennen.