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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.9.3 Umsatzsteuer
1220
Nach § 22 Abs 3 UmgrStG gilt die Einbringung als nicht steuerbarer Umsatz im Sinne des UStG 1994.
1221
Für die Umsatzsteuer gilt keine Rückwirkungsfiktion. Der Übergang der umsatzsteuerlichen Zurechnung kann mit dem der Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch bzw mit dem der Meldung beim zuständigen FA folgenden Monatsersten angenommen werden, sofern der zuständigen Abgabenbehörde kein anderer Stichtag des tatsächlichen Wechsels der Unternehmereigenschaft dargetan wird.
1222
Aufgrund der Einbringung kommt eine Vorsteuerberichtung nach § 12 Abs 10 oder Abs 11 UStG 1994 nicht in Betracht.
Siehe im Übrigen Rz 318 ff.