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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
4.1.10 Übertragung von nicht unter § 23 Abs 2 UmgrStG fallendem Vermögen
1370
Zur Anwendung des Art IV UmgrStG muss mindestens eine der am Zusammenschluss beteiligten Personen begünstigtes Vermögen gemäß § 23 Abs 2 UmgrStG übertragen. Dann finden die Bestimmungen des Art IV UmgrStG auf den ganzen Zusammenschluss Anwendung, auf jene Personen, die kein begünstigtes Vermögen übertragen, aber nur hinsichtlich der Rückwirkung.
Beispiel:
A beteiligt sich aufgrund eines Zusammenschlussvertrages vom 07.08.2002 mit Wirkung zum 31.12.2001 als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmen der B-GmbH. Da die B-GmbH einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts unterhält und sich A mit einer Geldeinlage beteiligt, ist Art IV UmgrStG dadurch erfüllt, dass der Betrieb der GmbH mit einem positiven Verkehrswert in die Mitunternehmerschaft übertragen wird. Obwohl A kein begünstigtes Vermögen überträgt, kann er trotzdem rückwirkend der Mitunternehmerschaft beitreten.
Zur Bewertung siehe Rz 1471 ff.