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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
4.1.7.3.2. Verkehrswertübernahme mit Ergänzungsbilanzen
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Bei dieser Methode erfolgt die Übernahme des (der) übertragenen Vermögen(s) von der übernehmenden Mitunternehmerschaft – den festgelegten Beteiligungsverhältnissen entsprechend – in die Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft zu Verkehrswerten. Das unternehmensrechtliche Wahlrecht zwischen Buchwertübernahme und Neubewertung im Sinne des § 202 UGB ist davon nicht berührt. Da das UmgrStG allerdings bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen eine Übernahme der Buchwerte zwingend vorschreibt, sind die Aufwertungen in Ergänzungsbilanzen für die jeweils betroffenen Gesellschafter wieder rückgängig zu machen. Da die Abschreibungen des aufgewerteten Vermögens in der Mitunternehmerschaft steuerwirksam sind, muss eine jährliche Korrektur der entsprechenden Ergänzungsbilanzansätze erfolgen.
Beispiel 1:
Der Einzelunternehmer A und der Einzelunternehmer B schließen sich zu einer neugegründeten OG zusammen. Jeder der beiden überträgt sein Einzelunternehmen auf diese und erhält dafür eine Beteiligung an der OG. Das Beteiligungsverhältnis wird den Verkehrswerten der übertragenen Einzelunternehmen entsprechend festgelegt. Die zum Zusammenschlussstichtag aufzustellenden aus den Jahres- oder Zwischenabschlüssen abgeleiteten Zusammenschlussbilanzen der beiden Einzelunternehmen unter Darstellung der Verkehrswerte (unter Angabe der Buchwerte in Klammer) haben folgendes Bild:
Zusammenschlussbilanz A 31.12.2000 | |||
Anlagevermögen | 700 (500) | Eigenkapital | 800 (600) |
Umlaufvermögen | 300 (300) | Verbindlichkeiten | 200 (200) |
Bilanzsumme | 1000 (1000) | Bilanzsumme | 1000 (800) |
Zusammenschlussbilanz B 31.12.2000 | |||
Anlagevermögen | 1000 (300) | Eigenkapital | 800 (100) |
Umlaufvermögen | 200 (200) | Verbindlichkeiten | 400 (400) |
Bilanzsumme | 1200 (500) | Bilanzsumme | 1200 (500) |
Die Verkehrswerte beider Einzelunternehmen betragen 800, wobei bei beiden Betrieben die stillen Reserven ausschließlich im Anlagevermögen stecken. Da A und B das Beteiligungsverhältnis in der neu gegründeten Personengesellschaft den Verkehrswerten der übertragenen Betriebe entsprechend festlegen, beträgt dieses 50:50. Um eine endgültige Verschiebung von Steuerlasten zu vermeiden, werden in der Personengesellschaft die Verkehrswerte der übertragenen Einzelunternehmen übernommen.
Eröffnungsbilanz A+B OG 01.01.2001 | |||
Anlagevermögen | 700 + 1000=1700 | Eigenkapital A | 800 |
Umlaufvermögen | 300 + 200= 500 | Eigenkapital B | 800 |
| Verbindlichkeiten | 200 + 400= 600 |
Da Art IV UmgrStG bei Zutreffen aller Voraussetzungen die Fortführung der Buchwerte in der übernehmenden Personengesellschaft zwingend vorschreibt, müssen beide Gesellschafter die Aufwertung in Ergänzungsbilanzen wieder rückgängig machen. Da die Abschreibung des Anlagevermögens in der Gesellschaftsbilanz durch den Ansatz der Verkehrswerte auf den jeweils übertragenden Gesellschafter bezogen zu hoch ist, müssen die Ergänzungsbilanzpositionen betreffend die Minderwerte Anlagevermögen laufend ertragswirksam aufgelöst werden und führen bei dem auflösenden Mitunternehmer per Saldo zur Buchwertfortführung.
Ergänzungsbilanz A 01.01.2001 | |
Ergänzungskapital 200 | Minderwert Anlagevermögen 200 |
Ergänzungsbilanz B 01.01.2001 | |
Ergänzungskapital 700 | Minderwert Anlagevermögen 700 |
Beispiel 2:
Verkehrswertübernahme unter Bezug auf starre Kapitalkonten:
Die Einzelunternehmer A und B schließen sich zu einer Mitunternehmerschaft zusammen. Die steuerlich maßgebenden Buchwerte des Betriebsvermögens und (mangels rückwirkender Korrekturen) damit das Zusammenschlusskapital zum Zusammenschlussstichtag betragen bei A 1.000 und bei B -1.500, der Verkehrswert des Betriebes des A beträgt 3.000, jener des B 1.000. Das Beteiligungsverhältnis wird mit 75 % für A und 25 % für B im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Es wird zu Verkehrswerten übertragen und in der Eröffnungsbilanz für A ein starres Kapitalkonto von 75 und für B ein solches von 25 gebildet. Das variable Kapitalkonto bei A beträgt somit 2.925 und bei B 975. Da in der Gesellschaftsbilanz die Verkehrswerte übernommen werden, kann es zu einer Verschiebung von stillen Reserven nicht kommen.
Da Art. IV UmgrStG bei Zutreffen aller Anwendungsvoraussetzungen die Fortführung der Buchwerte in der übernehmenden Personengesellschaft zwingend vorschreibt, müssen beide Gesellschafter die Aufwertung in der Gesellschaftsbilanz in Ergänzungsbilanzen wieder rückgängig machen. Da die Abschreibung des Anlagevermögens in der Gesellschaftsbilanz durch den Ansatz der Verkehrswerte auf den jeweils übertragenden Gesellschafter bezogen zu hoch ist, müssen die Ergänzungsbilanzpositionen betreffend die Minderwerte Anlagevermögen laufend ertragswirksam aufgelöst werden und führen bei dem auflösenden Mitunternehmer per Saldo zur Buchwertfortführung.
Eröffnungsbilanz OG 1.1.01 | |||
Anlagevermögen | 8.500 | Starres KK A | 75 |
Umlaufvermögen | 1.500 | Variables KK A | 2.925 |
|
| Starres KK B | 25 |
|
| Variables KK B | 975 |
|
| Verbindlichkeiten | 6.000 |
Bilanzsumme | 10.000 | Bilanzsumme | 10.000 |
Ergänzungsbilanz A 1.1.01 | |||
Ergänzungskapital | 2.000 | Anlagevermögen | 2.000 |
Ergänzungsbilanz B 1.1.01 | |||
Ergänzungskapital | 2.500 | Anlagevermögen | 2.500 |