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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
4.1.9.1 Allgemeines
1346
Anwendungsvoraussetzung für einen Zusammenschluss im Sinne des Art IV UmgrStG ist, dass zumindest eine der am Zusammenschluss beteiligten Personen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 23 Abs 2 UmgrStG in Verbindung mit § 12 Abs 2 UmgrStG überträgt, somit
- Betriebe
- Teilbetriebe oder
- Mitunternehmeranteile
Kapitalanteile können bei Zusammenschlüssen auf eine übernehmende Personengesellschaft nur dann begünstigt mitübertragen werden, wenn sie Teil eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sind, oder wenn daneben von zumindest einer Person begünstigtes Vermögen im Sinne des § 23 Abs 2 UmgrStG in Verbindung mit § 12 Abs 2 UmgrStG übertragen wird.