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Dokument-ID: 361242
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
4.2.1 Zurechnung des Vermögens zum Übertragenden zum Zusammenschlussstichtag
1386
Dem Übertragenden muss grundsätzlich das Vermögen bereits am Zusammenschlussstichtag zuzurechnen gewesen sein. Siehe dazu Rz 1344 f.
Maßgeblich hiefür ist das wirtschaftliche Eigentum. Demnach können zum Übertragungsobjekt auch Wirtschaftsgüter gehören, die in zivilrechtlicher Betrachtung nicht Bestandteil des Vermögens des Übertragenden sind.