Dokument-ID: 361242

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

4.2.1 Zurechnung des Vermögens zum Übertragenden zum Zusammenschlussstichtag

1386
Dem Übertragenden muss grundsätzlich das Vermögen bereits am Zusammenschlussstichtag zuzurechnen gewesen sein. Siehe dazu Rz 1344 f.

Maßgeblich hiefür ist das wirtschaftliche Eigentum. Demnach können zum Übertragungsobjekt auch Wirtschaftsgüter gehören, die in zivilrechtlicher Betrachtung nicht Bestandteil des Vermögens des Übertragenden sind.