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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
4.2.2.1.5 Gewinnermittlungsgrundsätze
1403
Gemäß § 24 Abs 1 UmgrStG in Verbindung mit § 14 UmgrStG wird die Besteuerungsgrundlage des Übertragenden durch den Zusammenschluss nicht beeinflusst.
Da eine Betriebsübertragung zu Buchwerten vorliegt, kann im Jahr der Übertragung insgesamt nicht mehr als die ganze Jahres-AfA abgesetzt werden (siehe EStR 2000 Rz 3132).
1404
Weicht der Zusammenschlussstichtag vom Regelbilanzstichtag des Übertragenden ab, ist das letzte Rumpfwirtschaftsjahr des Übertragenden, das mit dem Zusammenschussstichtag endet, als Wirtschaftsjahr anzusehen. Stimmt der Zusammenschlussstichtag nicht mit dem Abschlussstichtag der bestehenden übernehmenden Personengesellschaft überein, zählt der Zeitraum zwischen Zusammenschlussstichtag und nächstem Abschlussstichtag der übernehmenden Personengesellschaft grundsätzlich als weiteres Wirtschaftsjahr (siehe Rz 1454a).