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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
4.2.2.4 Zu übertragende sonstige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens des Übertragenden
1415
Werden anlässlich der Übertragung eines Teilbetriebes vom Übertragenden sonstige Wirtschaftsgüter aus dem (Rest)betrieb mitübertragen, gilt auch für diese Wirtschaftsgüter Buchwertfortführung (§ 24 Abs 1 UmgrStG in Verbindung mit § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG).
Beispiel:
A überträgt laut Gesellschaftsvertrag vom 12.09.2002 den Teilbetrieb „Handel“ seines Einzelunternehmens auf die neu errichtete A-GmbH & Co KG, die durch den Zusammenschluss der als Arbeitsgesellschafterin tätigen A-GmbH und des zu 100 % am Vermögen und Erfolg beteiligten Kommanditisten entsteht. Eine bisher dem Teilbetrieb „Erzeugung“ zugeordnete Liegenschaft (Buchwert 4.000 samt einer mit der Anschaffung dieser Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeit von 10.000 wird dem Teilbetrieb „Handel“ zugeführt und auf die A-GmbH & Co KG übertragen. Die Liegenschaft wird an das Einzelunternehmen vermietet.
1416
Die Übertragung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes ohne Übertragung eines (Teil)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles in das Betriebsvermögen der übernehmenden Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten und der damit verbundenen Begründung oder Erhöhung des starren (fixen) Kapitalkontos des Übertragenden ist ein Anwendungsfall des Art IV UmgrStG, da die zivilrechtlich übernehmende Personengesellschaft steuerrechtlich auch ein Übertragender (ihres Betriebes) ist (Rz 1298). Dies ändert nichts daran, dass eine rückwirkende steuerwirksame Entnahme aus dem Betriebsvermögen gemäß § 6 Z 4 EStG 1988 mit nachfolgender Einlage gemäß § 6 Z 5 EStG 1988 in die übernehmende Mitunternehmerschaft vorliegt.
Gleiches gilt sinngemäß für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen einer unter § 7 Abs 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft. Ein steuerwirksamer Entnahme-Einlage-Tatbestand ist im Falle der Übertragung auf eine Personengesellschaft nicht gegeben, wenn es zu keiner Verschiebung der stillen Reserven auf andere kommt (Übertragung bei 100-prozentiger Mitunternehmerstellung).
Zum Dividendenvorbehalt einer übertragenden Körperschaft hinsichtlich eines im übertragenen Betriebsvermögen enthaltenen Kapitalanteiles siehe Rz 881.