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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
4.3.1.3.1.1. Allgemeines
1456
Unternehmensrechtlich hat die übernehmende Personengesellschaft die Wahl, die Buchwerte des Übertragenden fortzuführen (§ 202 Abs 2 UGB) oder das übertragene Vermögen mit dessen beizulegendem Wert anzusetzen (§ 202 Abs 1 UGB). Steuerrechtlich hat die übernehmende Personengesellschaft gemäß § 25 Abs 1 UmgrStG die steuerlich maßgebenden Werte des Übertragenden zwingend zu übernehmen.
Unternehmensrechtliche höhere Ansätze sind auf die steuerlichen Werte zu korrigieren. Diese steuerlichen Werte sind evident zu halten.
1457
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die aus dem Jahres- bzw Zwischenabschluss in die Zusammenschlussbilanz übernommenen Buchwerte im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden endgültigen Vorsorge gegen eine Steuerlastverschiebung durch den Ansatz der höheren Teilwerte einschließlich eines selbstgeschaffenen Geschäfts- oder Firmenwertes zu ersetzen sind, müssen auch diese Werte von der übernehmenden Personengesellschaft durch eine Korrektur der Übernahmewerte im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens berichtigt werden.