Dokument-ID: 368481

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

5.1.10.1 Allgemeines

1545
Die Vornahme einer nach Art V UmgrStG begünstigten Realteilung setzt voraus, dass das zu übertragende Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt, und tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird (§ 27 Abs 1 UmgrStG).

Bei der Aufteilung muss jeder Mitunternehmer Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG erhalten, bei der Abteilung muss jeder abzufindende Mitunternehmer Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG erhalten und die verbleibende Mitunternehmerschaft Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG behalten.