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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.1.10.1 Allgemeines
1545
Die Vornahme einer nach Art V UmgrStG begünstigten Realteilung setzt voraus, dass das zu übertragende Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt, und tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird (§ 27 Abs 1 UmgrStG).
Bei der Aufteilung muss jeder Mitunternehmer Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG erhalten, bei der Abteilung muss jeder abzufindende Mitunternehmer Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG erhalten und die verbleibende Mitunternehmerschaft Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG behalten.