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Dokument-ID: 368494
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.1.10.5.1 Anwendungsbereich
1550
Besitzt die Personengesellschaft nur einen einheitlichen Betrieb, kommt eine Realteilung im Sinne des Art V UmgrStG aufgrund der Sonderregelung des § 27 Abs 3 UmgrStG nur in zwei Fällen in Betracht:
- Bei einem Forstbetrieb (reiner Forstbetrieb oder Forst innerhalb einer Land- und Forstwirtschaft), der aufgrund gesetzlicher Teilungsfähigkeit geteilt wird, wobei der (die) Nachfolger mit den übernommenen, keinen Teilbetrieb im Sinne des EStG 1988 darstellenden Flächen einen Forstbetrieb führen kann (können); siehe Rz 1551 ff.
- Bei einem freiberuflichen oder gewerblichen Betrieb, bei dem die wesentliche Grundlage der Klienten-, Mandanten- oder Kundenstock (und nicht die Erzeugung oder der Handel) darstellt und bei dem der ausscheidende Gesellschafter einen bestimmten – keine Teilbetriebseigenschaft im Sinne des EStG 1988 besitzenden – Teil des Klienten-, Mandanten- oder Kundenstocks übernimmt, den er schon vor der Teilung dauerhaft betreut hat und mit dem er nach der Teilung einen Betrieb führen kann; siehe Rz 1559 ff.