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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.1.10.5.2.5 Bagatellgrenze
1558
Da ein Forstbetrieb völlig ohne landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Praxis kaum vorstellbar erscheint, bestehen keine Bedenken, die Eigenschaft als Forstbetrieb auch dann noch als gegeben anzunehmen, wenn landwirtschaftlich genutzte oder ungenutzte Flächen, die nicht unter den Waldbegriff fallen, aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den Waldflächen stehen, im (Teil)Betrieb vorhanden sind, und folgende Kriterien vorliegen:
- Es besteht am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages kein eigener aktiv betriebener oder verpachteter landwirtschaftlicher Hauptbetrieb (die der Realteilung vorgelagerte Abteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Rz 1552 f auf den Teilungsstichtag stellt kein Hindernis dar).
- Die landwirtschaftlich genutzten Flächen umfassen nicht mehr als 20 % der Gesamtgrundfläche des Forstbetriebes im Sinne des Folgepunktes.
- Als Gesamtgrundfläche gelten alle Flächen im Sinne der Rz 1552 f, wobei die nicht zum Forstbetrieb zählenden Flächen, ausgenommen Ödland, mit zu berücksichtigen und Almflächen nur mit 50 % ihrer Fläche anzusetzen sind.
- Der Einheitswert der landwirtschaftlich genutzten Flächen übersteigt nicht EUR 15.000,–.
- Diese Einheitswertgrenze ist unbeachtlich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen höchstens 5 % der Gesamtgrundflächen des Betriebes betragen.
Beispiel 1:
Der zu teilende Betrieb umfasst eine Gesamtfläche von 1.902 ha, davon 6 ha Ödland. Daher Berechnungsgrundlage 1.896 ha. Davon sind 165 ha Almflächen mit einem Einheitswert von EUR 3.700,– und 97 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Einheitswert von EUR 9.200,–. Alm- und landwirtschaftlich genutzte Flächen sind verpachtet. Zur Berechnung der 20 %-Grenze für landwirtschaftlich genutzte Flächen sind die Almflächen mit 50 % = 83 ha anzusetzen, so dass sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 180 ha ergibt. Der Prozentsatz der landwirtschaftlich genutzten Flächen beträgt daher 9,5 und ein Überschreiten der 20 %-Grenze ist nicht gegeben. Da der landwirtschaftliche Einheitswert EUR 12.900,– (EUR 3.700,– + EUR 9.200,–) beträgt, ist die Einheitswertgrenze nicht überschritten und der Betrieb gilt daher als Forstbetrieb.
Beispiel 2:
Der zu teilende Betrieb umfasst eine Gesamtfläche von 7.315 ha, davon 45 ha Ödland. Daher Berechnungsgrundlage 7.270 ha. Davon sind 316 ha Almflächen mit einem Einheitswert von EUR 7.600,– und 205 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Einheitswert von EUR 19.000,–. Alm- und landwirtschaftlich genutzte Flächen sind verpachtet. Zur Berechnung der 20 %-Grenze für landwirtschaftliche Flächen sind die Almflächen mit 50 % = 158 ha anzusetzen, so dass sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 363 ha ergibt. Der Prozentsatz der landwirtschaftlich genutzten Flächen beträgt daher 4,99 und ein Überschreiten der 20 %-Grenze ist nicht gegeben. Da der landwirtschaftliche Einheitswert EUR 26.600,– (EUR 7.600,– + EUR 19.000,–) beträgt, ist die Einheitswertgrenze überschritten, die landwirtschaftlich genutzten Flächen umfassen aber unter 5 % der Gesamtfläche, so dass auch dieser Betrieb als Forstbetrieb gilt.
Liegen die oben genannten Kriterien nicht vor, ist hinsichtlich der genannten Flächen von einem eigenständigen, nicht unter die Teilbetriebsfiktion des § 27 Abs 3 Z 1 UmgrStG fallenden landwirtschaftlichen Betrieb oder von einem unselbstständigen Teil eines neben dem Forstbetrieb unterhaltenen landwirtschaftlichen Betriebes auszugehen.