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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.1.10.5.3.3 Selbstständige Betriebseignung
1561
Voraussetzung für die Anwendung der Teilbetriebsfiktion ist ferner, dass der übernommene Teilbetrieb (Klientenstock samt sonstigem Vermögen und Schulden) für sich als Betrieb fortbestehen kann. Die Betriebseigenschaft wird dann gegeben sein, wenn mit den übernommenen Mandanten spätere Betriebseinnahmen verbunden sind und die übernommenen Mandanten noch aktiv betreut werden müssen bzw können. Die bloße Übernahme von (bereits „abgegangenen“) Mandanten mit offenen Honorarnoten ohne weitere Betreuung-(smöglichkeit) reicht dementsprechend für die Betriebseigenschaft nicht aus. Die Fortführungsfähigkeit bedingt auch, dass es sich beim übernommenen Teilbetrieb um keinen Liebhabereibetrieb handelt, es muss also vom Nachfolgeunternehmer eine Einkunftsquelle übernommen werden.