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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.1.6.2 Nichtverhältniswahrende bzw entflechtende Abteilung
1525
Eine nicht verhältniswahrende bzw entflechtende Abteilung liegt dann vor, wenn die Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft beschließen, Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG auf den oder die ausscheidenden Gesellschafter als Abfindung zu übertragen, die Mitunternehmerschaft jedoch bestehen bleibt und selbst Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG behält. Auch in diesem Fall führen die abgefundenen Mitunternehmer das ihnen übertragene Vermögen allein als Einzelunternehmer oder gemeinsam in bereits bestehenden Mitunternehmerschaften fort, oder schließen sich selbst wieder zu einer oder mehreren neuen Mitunternehmerschaften zusammen. Die Gesellschafter können an sämtlichen Nachfolgegesellschaften in unterschiedlichem Ausmaß, aber auch nur an einzelnen Nachfolgegesellschaften beteiligt sein (dies entspricht der nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des Art VI UmgrStG).
Beispiel 1:
Die ABC-OG, an der die Gesellschafter A, B und C zu je 1/3 beteiligt sind, führt die Teilbetriebe I, II und III. Möglichkeiten einer entflechtenden bzw nichtverhältniswahrenden Abteilung sind bspw:
A erhält den Teilbetrieb I, B und C führen die OG mit den Teilbetrieben II und III fort.
A erhält den Teilbetrieb I, bleibt aber zusammen mit B und C an der OG beteiligt, die die Teilbetriebe II und III fortführt.
Eine nichtverhältniswahrende bzw entflechtende Abteilung kann auch im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteiles vorliegen.
Beispiel 2:
A, B und C sind je zu einem Drittel an der ABC-OG beteiligt. Die OG wird durch Abteilung in der Form realgeteilt, dass C aus der OG ausscheidet und mit einem von der OG gehaltenen Mitunternehmeranteil an der Y-KG abgefunden wird. A und B bleiben Gesellschafter der OG, die ihren Betrieb fortführt.
Eine nichtverhältniswahrende bzw. entflechtende Abteilung liegt auch dann vor, wenn Gesellschafter ihren Gesellschaftsanteil vermindern und ihnen von der Mitunternehmerschaft Vermögen iSd § 27 Abs. 2 UmgrStG übertragen wird.
Ebenso umfasst ist der Fall des teilweisen Ausscheidens eines 100-prozentigen Kommanditisten durch die Abstockung seines starren Kapitalkontos gegen Übertragung von qualifiziertem Vermögen iSd § 27 Abs. 2 bzw. Abs. 3 UmgrStG durch die Mitunternehmerschaft.
Beispiel 3:
A ist jeweils 100-prozentiger Kommanditist der AB-KG und der AC-KG. B und C sind Arbeitsgesellschafter ohne Substanzbeteiligung. Die AB-KG führt die Teilbetriebe I und II. A scheidet durch Abstockung seines starren Kapitalkontos teilweise aus der AB-KG aus und erhält den Teilbetrieb I, den er im Weg eines Zusammenschlusses durch Aufstockung seines starren Kapitalkontos auf die AC-KG überträgt.