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Dokument-ID: 368540
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.2.2.1 Allgemeines
1574
Steuerrechtlich kann die Teilungsmasse nur Betriebsvermögen in nachstehender Form umfassen:
- In- und ausländische land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche, sonstige selbstständige oder gewerbliche Betriebe (Rz 1548)
- In- und ausländische Teilbetriebe und zwar
- Teilbetriebe im Sinne des EStG 1988 (Rz 1549)
- Teilbetriebe im Sinne des § 29 Abs 3 Z 1 UmgrStG betreffend forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Rz 1552 f)
- Teilbetriebe im Sinne des § 29 Abs 3 Z 2 UmgrStG betreffend gesellschafterbezogene Klienten-, Mandanten- oder Kundenstockteile eines freiberuflichen, sonstigen selbstständigen oder gewerblichen Betriebes (Rz 1559 ff)
- Beteiligungen jeglichen Ausmaßes an in- und ausländischen Personengesellschaften, wenn den Beteiligungen die Eigenschaft einer Mitunternehmerbeteiligung an einer Mitunternehmerschaft zukommt (Rz 1562).
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs 1 UmgrStG sind nicht erfüllt bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, von Liebhabereibetrieben (siehe Rz 709) oder aufgegebenen Betrieben. Auch (qualifizierte) Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften fallen nicht unter das teilungsfähige Vermögen, es sei denn, sie werden als unselbstständige Teile eines (Teil)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles mitübertragen.