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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.2.2.3.6.1. Allgemeines
1584
Gemäß § 28 in Verbindung mit § 14 UmgrStG ist zum Teilungsstichtag ein Jahres- oder Zwischenabschluss der Mitunternehmerschaft zu erstellen, wobei das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen ist, der sich nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.
Im Fall der Realteilung zu Buchwerten nach Art V UmgrStG kommt es zu keiner Auflösung von Rücklagen.
Im Fall der Abteilung einer unter § 5 Abs 1 EStG 1988 fallenden Mitunternehmerschaft kann es beim Nachfolgeunternehmer zum sofortigen Wegfall der Rechnungslegungspflicht mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages kommen, wenn für das übernommene Vermögen schon vor der Realteilung isoliert betrachtet die Umsatzgrenzen nach § 189 Abs 2 Z 2 UGB nicht überschritten wurden. Diesfalls liegt ein Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG 1988 vor.
Beispiel:
An der rechnungslegungspflichtigen ABC-OG (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) sind A, B und C beteiligt. B scheidet zum 31.12.2003 im Wege einer Abteilung aus der OG aus und erhält als Abfindung einen Teilbetrieb. Die Umsätze des Teilbetriebes in den Jahren 2002 und 2003 betrugen jeweils EUR 300.000,–. B kann in diesem Fall im Jahr 2004 zwischen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 (Fortführungsoption nach § 5 Abs 2 EStG 1988), nach § 4 Abs 1 und nach § 4 Abs 3 EStG 1988 wählen.
Im Fall einer Aufteilung einer unter § 5 Abs 1 EStG 1988 fallenden Mitunternehmerschaft ist entsprechend vorzugehen, dh bei jedem Nachfolgeunternehmer ist isoliert auf die bisherigen Umsätze des übernommenen Vermögens abzustellen.
Hat in den angeführten Fällen die auf- oder abteilende Mitunternehmerschaft gewillkürtes Betriebsvermögen, scheidet dieses bei der teilenden Personengesellschaft/beim Nachfolgeunternehmer mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages aus dem Betriebsvermögen aus, wenn diese(r) von der Fortführungsoption nach § 5 Abs. 2 EStG 1988 keinen Gebrauch macht.
Für Teilungsstichtage ab dem 1.4.2012 gilt dabei für Grundstücke Folgendes:
Die Entnahme des Grund und Bodens erfolgt bei der teilenden Mitunternehmerschaft/beim Nachfolgeunternehmer gemäß § 6 Z 4 EStG 1988 zum Buchwert, die Entnahme des Gebäudes zum Teilwert.