Dokument-ID: 372670

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

5.2.2.4.2. Teilbetriebsübertragung durch eine bilanzierende Mitunternehmerschaft auf einen bilanzierenden Nachfolgeunternehmer

1587
Die Vorgangsweise bei zu übertragenden Teilbetrieben entspricht jener bei Betriebsübertragungen, dh es ist unternehmens- bzw steuerrechtlich ein Jahres- oder Zwischenabschluss für den gesamten Betrieb auf der Grundlage des § 4 Abs 1 bzw § 5 Abs 1 EStG 1988 aufzustellen. Die Bilanzerstellung ist Anwendungsvoraussetzung für Art V UmgrStG und gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Steuerpflichtige.

Beispiel:

Die den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern A und B je zur Hälfte gehörende nur inländisches Vermögen besitzende OG-AB soll zum 30.6.01 in der Weise aufgeteilt werden, dass A den Teilbetrieb 1 und B den Teilbetrieb 2 jeweils gegen Aufgabe ihrer Beteiligung an der OG-AB erhalten. Nach Aufstellung eines Jahresabschlusses zum 30.6.01 wird im Februar 02 ein Teilungsvertrag geschlossen. Durch die Übertragung je eines Teilbetriebes ist eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des Art V UmgrStG erfüllt.

Die steuerliche Existenz der OG-AB als Mitunternehmerschaft endet mit Ablauf des Teilungsstichtages. Sie hat den Gewinn (Verlust) des mit 30.6.01 endenden (letzten) Wirtschaftsjahres im Rahmen der Gewinnfeststellung zu erklären. Die Gewinn(Verlust)anteile sind den Gesellschaftern A und B zum Bilanzstichtag zuzurechnen und zur Einkommensteuer zu erklären.

Jahresabschluss OG-AB zum 30.6.01

Buchwert

Verkehrswert

Stille Reserven

Buchwert

Anteil stille Reserven

 

UR

stR

UR

stR

TB 1

 40

50

350

300

EK A

85*

100

250

TB 2

180

200

400

200

EK B

85*

100

250

 

FK

50

50

 

220

250

750

500

220

250

500

* starres und variables Kapitalkonto

Die OG-AB weist einen Buchwert von 200 aus und hat einen Verkehrswert von 700 (750-50). Die Verkehrswerte der Teilbetriebe 1 und 2 sind nach Zurechnung je des halben Fremdkapitals nicht gleich groß (325 : 375). A erhält trotz des Anspruches auf das halbe Vermögen weniger als 50 % und B mehr als die ihm zustehenden 50 %. Eine Glattstellung über Ausgleichszahlungen (in Geld oder Sachwerten) ist zulässig, wenn sie ein Drittel des Wertes des empfangenen Vermögens des Zahlungsempfängers nicht übersteigen.

Die zurechenbaren Fremdkapitalposten sind dem TB 1 mit 23 und dem TB 2 mit 17 zuzurechnen.

Das nicht zuordenbare Fremdkapital iHv 10 wird im Verhältnis der Verkehrswerte von TB I und II vor Abzug der Schulden aufgeteilt (4,7:5,3).

Die stillen Reserven inklusive Firmenwert der Teilbetriebe 1 und 2 sind nicht gleich groß (300 : 200); ohne Vorsorgemaßnahmen würde sich eine (endgültige) Verschiebung der den beiden Gesellschaftern vertragsmäßig je zur Hälfte zuzurechnenden stillen Reserven inklusive Firmenwert ergeben.

Da die OG je einen Teilbetrieb auf die beiden Gesellschafter als Nachfolge- Einzelunternehmer überträgt, ist sie zur Buchwertteilung verpflichtet, dh es unterbleibt eine Aufwertungs-(Veräußerungs-)gewinnbesteuerung, wenn die Ausgleichs- und Vorsorgemaßnahmen im gesetzlichen Ausmaß erfolgen.

Die von der OG-AB aufzustellende Teilungsbilanz muss die steuerlich maßgebenden Werte des Jahresabschlusses übernehmen, soweit nicht Vermögensänderungen auf den Teilungsstichtag rückbezogen werden. Im Hinblick auf die Abweichungen der unternehmens- und steuerrechtlichen Ansätze werden in der Teilungsbilanz im Doppelspaltensystem beide Werte dargestellt. Die steuerlichen Ansätze weichen vom Jahresabschluss nur insofern ab, als die Eigenkapitalpositionen durch die Bezeichnung Teilungskapital ersetzt werden.

Jahresabschluss OG-AB zum 30.6.01

 

Buchwert

Verkehrswert

Stille Reserven

Buchwert

Anteil stille Reserven

 

UR

stR

UR

stR

TB 1

 40

50

350

300

Teilungskapital A

85

100

250

TB 2

180

200

400

200

Teilungskapital A

85

100

250

 

FK 1

27,7

27,7

 

FK 2

22,3

22,3

 

220

250

750

500

220

250

500

Die gesamten stillen Reserven inklusive Firmenwert der OG-AB betragen 500, die auf Grund der jeweils 50-prozentigen Beteiligung von A und B je zur Hälfte auf die beiden entfallen. Durch die Realteilung darf es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommen, anderenfalls kommt es im Rahmen des Art V UmgrStG zu einer Versagung der Buchwertfortführung. Da A mit dem Teilbetrieb 1 stille Reserven von 300 und damit um 50 zu viel und B mit dem Teilbetrieb 2 solche von 200 und damit um 50 zu wenig übernimmt, ist bei A ein aktiver Ausgleichsposten von 50 und bei B ein passiver Ausgleichsposten von 50 bilanzmäßig (nach der Realteilung) anzusetzen.

Ausgleichsposten (Beteiligung zwar gleich, stille Reserven inklusive Firmenwert ungleich)

A

B

Stille Reserven TB1

300

Stille Reserven TB2

200

Anteil stille Reserven

– 250

Anteil stille Reserven

– 250

Ausgleichsposten

50

Ausgleichsposten

–50

A hat ab dem der Realteilung folgenden Wirtschaftsjahr 3,33 (50 : 15) gewinnmindernd abzusetzen.

B hat ab dem der Realteilung folgenden Wirtschaftsjahr 3,33 (50 : 15) gewinnerhöhend aufzulösen.

Der Verkehrswert der OG-AB beträgt 700, der aufgrund der jeweils 50-prozentigen Beteiligung von A und B je zur Hälfte auf die beiden entfällt. Gegenüber dem Anspruch beider Gesellschafter auf einen Verkehrswertanteil von jeweils 350 ergibt sich für A ein Anteil von 322,3, und damit um 27,7 zu wenig, und für B ein Anteil von 377,7, und damit um 27,7 zu viel. Die Ausgleichszahlung von 27,7 an A darf ein Drittel von 322,3 = 107,43 nicht übersteigen. Die Zahlung stellt bei B keine Betriebsausgabe und bei A keine Betriebseinnahme dar.

Ausgleichszahlungen
(Beteiligungen stimmen mit Verkehrswert des geteilten Vermögens nicht überein)

A

B

Gesamter Verkehrswert

Gesamter Verkehrswert

750 – 50

= 700 : 2 = 350

750 – 50

= 700: 2 = 350

Verkehrswert TB 1

Verkehrswert TB 2

350 – 27,7

 = –322,3

400 – 22,3

= 377,7

Ausgleichszahlung von B

= 27,7

Ausgleichszahlung an A

= 27,7

Zulässigkeitsprüfung: 1/3 von
(322,3 – 27,7) = 107,4 zu 27,7.