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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
6.1.3.2.1 Spaltung zur Neugründung (§§ 2 bis 16 SpaltG)
1650
Bei der Spaltung zur Neugründung wird das Vermögen der spaltenden Kapitalgesellschaft aufgrund eines Spaltungsplanes (§ 2 SpaltG) bei Aufspaltungen auf mindestens zwei dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften mit Beendigung der spaltenden Kapitalgesellschaft, und bei Abspaltungen auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft(en) unter Fortführung der spaltenden Kapitalgesellschaft übertragen. Bei dieser Spaltungsform ist die Anteilsgewährung an die Gesellschafter der spaltenden Kapitalgesellschaft begriffsnotwendig.
Neben den Vorschriften des SpaltG sind die Vorschriften über die aktienrechtliche Gründung zu beachten.