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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
6.1.4. Ausländische Spaltungen
1653
Nach § 32 Abs 1 Z 2 UmgrStG unterliegen Spaltungen im Au nach einem dem österreichischen SpaltG vergleichbaren aun Spaltungsrecht erfolgen, hinsichtlich inländischen Vermögens bzw hinsichtlich inländischer Anteilsinhaber der spaltenden Gesellschaft den Vorschriften des Art VI UmgrStG, sofern die au Gesellschaft einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist und ausschließlich Vermögen im Sinne des § 12 Abs 2 UmgrStG übertragen wird.
Ob ein vergleichbares ausländisches Spaltungsrecht vorliegt, ist aus dem Vergleich der österreichischen mit den ausländischen Vorschriften festzustellen, wobei entscheidend ist, dass die Vergleichbarkeit in der systematischen Ausrichtung gegeben ist. Vergleichbar sind jedenfalls jene ausländischen Rechtsgrundlagen, die auf der Umsetzung der EG-Spaltungsrichtlinie beruhen. Dabei ist auch auf die konkrete Ausgestaltung der Spaltung Bedacht zu nehmen; sieht das ausländische Recht mehrere Gestaltungsmöglichkeiten vor, ist eine Vergleichbarkeit dann gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung der Spaltung dem österreichischen Spaltungsrecht entspricht.
1654
Eine au Gesellschaft ist einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie aus der Sicht des österreichischen Gesellschaftsrechts folgende Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist:
- Eigene Rechtspersönlichkeit
- starres, ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital
- Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital
- Haftungsbeschränkung
- Möglichkeit für eine Drittorganschaft
Siehe auch Rz 38, weiters KStR 2001 Rz 110. Zur Behandlung von internationalen Schachtelbeteiligungen siehe Rz 1767 ff.