Dokument-ID: 377195

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

6.13.2.2. Behandlung der neuen oder übernehmenden Körperschaft

1805
Die neue oder übernehmende Körperschaft hat gemäß § 20 Abs. 3 KStG 1988 die bei der übertragenden Körperschaft ermittelten Werte mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages fortzuführen. Ungeachtet der Gesamtrechtsnachfolge ist die neue oder übernehmende Körperschaft nicht an die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden der übertragenden Körperschaft gebunden.