Dokument-ID: 377219

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

6.13.4. Spaltung mit anteiliger Steuerpflicht

1810
Kommt es bei einer Spaltung aus den in Rz 1802 f genannten Gründen zu einer anteiligen Nichtanwendung des Art VI UmgrStG, ist nach § 20 Abs 1 KStG 1988 bei Aufspaltungen § 19 KStG 1988 und bei Abspaltungen § 6 Z 14 EStG 1988 auf die betroffenen Vermögensteile anzuwenden. In diesen Fällen kommt es nicht nur auf der Ebene der übertragenden Körperschaft zur Gewinnverwirklichung sondern entsprechend auch auf der Ebene der Anteilsinhaber.