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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
6.2.4.2.3. Mitunternehmeranteile
1664
Die gesonderte Übertragung eines Mitunternehmeranteiles kann nur die zu diesem Begriff steuerlich gehörenden Teile umfassen. Siehe dazu Rz 717 ff.
Beispiel:
Die A-GmbH möchte ihren 25 %-igen KG-Anteil an der B-KG, bezogen auf das starre Kapitalkonto, zum 31.12.01 abspalten und bei dieser Gelegenheit eine nicht der KG dienende Liegenschaft und einen 10 %-igen Anteil an der C-GmbH mitübertragen.
Die Abspaltung fällt zur Gänze nicht unter Art VI UmgrStG, da nicht begünstigtes Vermögen neben begünstigtem Vermögen übertragen wird. Hätte die A-GmbH nur den Mitunternehmeranteil und den Kapitalanteil abgespalten, wäre Art VI UmgrStG dann anwendbar, wenn der Kapitalanteil bei der übernehmenden Körperschaft zum Erreichen oder Erhöhen der Stimmrechtsmehrheit an der C-GmbH führt.