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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
6.3.1.1a. Verfahrensrechtliche Rechtsnachfolge
1687a
Nach § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan oder im Spaltungs- und Übernahmsvertrag vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) über (partielle Gesamtrechtsnachfolge). Die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge betrifft auch Abgabenschulden und damit verbundene verfahrensrechtliche Positionen (Parteirechte und -pflichten). Dieser (partielle) Übergang von Rechten und Pflichten erfolgt unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger nach dem Rechtsübergang noch rechtlich existent bleibt (VwGH 8.7.2009, 2008/15/0031; VwGH 4.6.2008, 2005/13/0135; VwGH 1.9.1999, 98/16/0121). Nach dieser Zuordnung richtet sich auch die Bescheidadressierung.
Ab der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch sind sämtliche Bescheide daher wie folgt zu adressieren:
- Betreffen die Bescheide Vermögensteile der abspaltenden Gesellschaft, sind die neuen Bescheide an sie zu adressieren.
- Betreffen die Bescheide übertragene Vermögensteile, ist sind die neuen Bescheide an die der betroffenen neuen oder übernehmenden Gesellschaften ein neuer Bescheid zuzustellen zu adressieren. Die Bescheide ergehen „An die neue/übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der spaltenden Gesellschaft“. In den Bescheiden wird jeweils nur über den Sachverhalt abgesprochen, der sich auf den von der Feststellung vom Bescheid betroffenen Vermögensteil bezieht.
- Sofern Feststellungen bestimmten Vermögensteilen nicht direkt zuordenbar sind (zB bei verdeckten Ausschüttungen), ist die Zuordnung im Schätzungswege vorzunehmen und an jede der betroffenen Gesellschaften ein neuer Bescheid zu adressieren.