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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
6.4.4.1. Voraussetzungen für den spaltungsbezogenen Mantelkauftatbestand
1725
Siehe sinngemäß Rz 242 f. In Bezug auf das Erfordernis der Änderung der Gesellschafterstruktur kann der spaltungsbezogene Mantelkauftatbestand nur bei Spaltungen zur Aufnahme Anwendung finden.
Mit dem spaltungsbezogenen Mantelkauftatbestand wird dem objektbezogenen Verlustvortragsübergang in gewisser Weise auch zukunftsorientiert Rechnung getragen, wobei spaltende und übernehmende Körperschaft für die Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen als Einheit anzusehen sind. Danach ist der Verlustabzug ausgeschlossen, wenn die wesentlichen Änderungen der zum Mantelkauftatbestand führenden Strukturänderungen zT bei der übertragenden und zT bei der übernehmenden Körperschaft erfolgen. Der Mantelkauf ist demnach auf die spaltende und übernehmende Körperschaft zu beziehen.