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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
6.6.1.2. Wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
1778
Gehälter und sonstige Vergütungen, die ein wesentlich Beteiligter von der Kapitalgesellschaft aufgrund eines Dienstverhältnisses im Zeitraum zwischen Spaltungsstichtag und Tag der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch erhält, werden nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 besteuert. Für die steuerliche Beurteilung einer derartigen Vergütung kommt die Rückwirkungsfiktion nicht zur Geltung.
Beispiel 1:
Die A-GmbH spaltet ihren Teilbetrieb 1 zum 31.12.2001 auf die B-GmbH ab. An der A-GmbH ist C mit 50 % beteiligt. Nach der nichtverhältniswahrenden Abspaltung sinkt sein Anteil an der A-GmbH auf 20 % ab.
Bis zum 11.11.2002 (=Tag der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch) erzielt C Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, danach Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Beispiel 2:
Die A-GmbH spaltet ihren Teilbetrieb 1 zum 31.12.2001 auf die B-GmbH ab. Der mit 25 % an der A-GmbH beteiligte C ist Arbeitnehmer dieser Gesellschaft und soll spaltungsbedingt Arbeitnehmer der B-GmbH werden. An der B-GmbH hält er 40 %. Nach der Spaltung wird die Beteiligung des C an der Nachfolgegesellschaft 45 % betragen. Die Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch erfolgt am 11.11.2002. Bis zur Eintragung der Spaltung ist C Arbeitnehmer der A-GmbH und bezieht als solcher Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.