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Umgründungssteuerrichtlinien 2002
7.1.5. Steuerliche Anwendungsvoraussetzungen
1822
Die Anwendungsvoraussetzungen für eine Steuerspaltung liegen gemäß § 38a UmgrStG vor, wenn:
- die spaltende Körperschaft (siehe Rz 1828 f)
- aufgrund eines schriftlichen Spaltungsvertrages (siehe Rz 1826 f)
- qualifiziertes Vermögen im Sinne des § 12 Abs 2 UmgrStG (siehe Rz 671)
- in eine (oder mehrere) übernehmende Körperschaft(en) überträgt (siehe Rz 1812) und
- die Gegenleistung im Sinne des § 19 UmgrStG (= tatsächliche oder fiktive Anteile an den übernehmenden Körperschaften) den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft im Verhältnis ihrer Beteiligungen gemäß § 38d UmgrStG (siehe Rz 1849 und Rz 1853 f) oder nach Maßgabe des § 38e UmgrStG (siehe Rz 1851 f und Rz 1855 ff) zukommt.
1823
Bei der Spaltung nach dem SpaltG muss sowohl bei der spaltenden wie bei der übernehmenden Gesellschaft eine inländische Kapitalgesellschaft vorliegen. Hingegen können bei Steuerspaltungen neben den unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften – wie in Rz 1812 erwähnt – auch Unternehmungen, die aufgrund ihrer Rechtsform nicht unter das SpaltG fallen – das sind die unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit – sowie ausländische Gesellschaften im Sinne Art 3 EG-Fusionsrichtlinie, spaltende und/oder übernehmende Gesellschaft sein.
Spaltungen auf und von Körperschaften, die in § 38a Abs 4 UmgrStG nicht genannt sind, wie bspw Vereine, Stiftungen, Sparkassen, fallen nicht unter das UmgrStG und haben die Liquidations-(Aufgabe-)besteuerung auf Seite der spaltenden Körperschaft zur Folge.
Eine Einschränkung gegenüber der Spaltung nach dem SpaltG ergibt sich bei Steuer-Auf- und Abspaltungen dadurch, dass die übernehmende Gesellschaft nicht an der spaltenden Gesellschaft beteiligt sein darf. Spaltungen der Tochtergesellschaft auf die Mutter („Upstream“-Steuerspaltungen) sind somit unter Anwendung des Art VI UmgrStG nicht möglich, in einem derartigen Fall kann ausschließlich Art III UmgrStG angewandt werden. Die Spaltung von Vermögen der Mutter- auf die Tochtergesellschaft ist jedoch möglich.
1824
Während bei einer Spaltung nach dem SpaltG grundsätzlich jeder Vermögensteil einer Spaltung zugänglich ist, erfolgt im UmgrStG eine Einschränkung des spaltungsfähigen Vermögens: Ebenso wie bei der Spaltung nach dem SpaltG können bei der Steuerspaltung steuerneutrale Umgründungen nur hinsichtlich von Vermögen im Sinne des § 12 Abs 2 UmgrStG, das sind Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile sowie bestimmte Kapitalanteile, vorgenommen werden. Sollte auch nur einer der übertragenen Vermögensteile die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 UmgrStG nicht erfüllen, fällt die gesamte Spaltung nicht unter Art VI UmgrStG, es können allerdings die Regeln des Art III UmgrStG anwendbar sein. Die Folgen der Unanwendbarkeit des Art VI UmgrStG beziehen sich daher, abgesehen von dem Vermögen, das nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 UmgrStG erfüllt, insb auf die Gesellschafterebene, wo es zu einer steuerlichen Erfassung der ausgekehrten Anteile kommt.
1825
Bezüglich der Anteilsinhaber kennt das UmgrStG keinerlei einschränkende Bestimmungen: Anteilsinhaber kann jede natürliche und juristische Person sein. Ebenso wenig ist die Höhe des Beteiligungsausmaßes von Bedeutung. Weiters kommt es bei den Anteilsinhabern nicht darauf an, ob sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.