Dokument-ID: 377323

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

7.3.1. Allgemeines

1828
Spaltende inländische Körperschaften können nach § 38a Abs. 4 UmgrStG sein:

  • eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH)
  • eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft jeglicher Haftungsart
  • ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
  • vergleichbare ausländische Körperschaften nach der Anlage zum UmgrStG.

1829
§ 38c UmgrStG regelt die steuerlichen Auswirkungen einer Steuerspaltung auf die spaltende Körperschaft. Die Steuerneutralität ist für folgende Vorgänge vorgesehen:

  • Einbringung nach Art III UmgrStG
  • Liquidation der Körperschaft mit Auskehr der Kapitalanteile und liquiden Mittel (bei Aufspaltungen)
  • Anteilsauskehr an die Anteilsinhaber (bei Abspaltung mit Anteilsdurchschleusung).

§ 38c UmgrStG hat durch den allgemeinen Verweis auf Art III UmgrStG auch Bedeutung für die übernehmende(n) Körperschaft(en), deren steuerliche Behandlung durch § 18 UmgrStG hinsichtlich der ertragsteuerlichen Buchwertfortführung, durch § 21 UmgrStG hinsichtlich des Übergangs der Verlustvorträge sowie durch § 22 UmgrStG hinsichtlich verkehrsteuerlicher Sonderbestimmungen geregelt ist.