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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
7.3.1. Allgemeines
1828
Spaltende inländische Körperschaften können nach § 38a Abs. 4 UmgrStG sein:
- eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH)
- eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft jeglicher Haftungsart
- ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- vergleichbare ausländische Körperschaften nach der Anlage zum UmgrStG.
1829
§ 38c UmgrStG regelt die steuerlichen Auswirkungen einer Steuerspaltung auf die spaltende Körperschaft. Die Steuerneutralität ist für folgende Vorgänge vorgesehen:
- Einbringung nach Art III UmgrStG
- Liquidation der Körperschaft mit Auskehr der Kapitalanteile und liquiden Mittel (bei Aufspaltungen)
- Anteilsauskehr an die Anteilsinhaber (bei Abspaltung mit Anteilsdurchschleusung).
§ 38c UmgrStG hat durch den allgemeinen Verweis auf Art III UmgrStG auch Bedeutung für die übernehmende(n) Körperschaft(en), deren steuerliche Behandlung durch § 18 UmgrStG hinsichtlich der ertragsteuerlichen Buchwertfortführung, durch § 21 UmgrStG hinsichtlich des Übergangs der Verlustvorträge sowie durch § 22 UmgrStG hinsichtlich verkehrsteuerlicher Sonderbestimmungen geregelt ist.