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Dokument-ID: 377348
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
7.4.5. Verlustabzug
1846
Für den Verlustabzug ist § 21 UmgrStG anzuwenden, dh. es ist
- der objektbezogene Verlustvortragsübergang und der Größenvergleich zu prüfen,
- die Abzugsfähigkeit in der dem Stichtag folgenden Veranlagungsperiode zu beachten,
- die Prüfung des Fortbestehens der eigenen vortragsfähigen Verluste der übernehmenden Körperschaft vorzunehmen,
- das mögliche Vorliegen einer Doppelverlustverwertung und ihre Beseitigung zu beachten und
- das allfällige Wirksamwerden oder Nichtwirksamwerden eines Mantelkauftatbestandes zu prüfen (siehe Rz 1205 ff).