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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
7.6.3. Gebühren
1861
Für Spaltungen bis 31.12.2016 gilt Folgendes:
§ 38f Abs 3 UmgrStG sieht für Vermögensübertragungen im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung sowie für einen Anteilstausch eine Befreiung von den Gebühren nach § 33 TP 21 GebG vor, wenn der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt ist.
Ob eine Steuerspaltung nach § 38a UmgrStG gegeben ist und somit die Grundvoraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 38f Abs 3 UmgrStG vorliegen, ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Hinsichtlich auftretender Zweifelsfragen siehe Rz 1813.
Ist für einen Anteilsinhaber die Zweijahresfrist nicht gewahrt, berührt dies nicht die Gebührenbefreiung für die Übertragung des Vermögens der anderen Anteilsinhaber.
Für die Zweijahresfrist ist bei zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge die Beteiligungsdauer des Rechtsvorgängers anzurechnen.
Die im Zuge einer Steuerspaltung erfolgten Einbringungsvorgänge sind nach § 22 Abs 3 UmgrStG befreit. Dazu wird auf die Ausführungen zur Einbringung (Rz 1223 ff und Rz 1226 ff) verwiesen.