Dokument-ID: 084378

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 232. Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

idF BGBl. I Nr. 22/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2015

(1) (Anm. d. Red.: Abs. 1 wurde gem. BGBl. I Nr. 22/2015 aufgehoben.)

(2) Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
(BGBl. I Nr. 22/2015)

(3) Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß § 231 Abs. 2 Z 25 oder § 231 Abs. 3 Z 24 gesondert auszuweisen.
(BGBl. I Nr. 22/2015)

(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 22/2015 aufgehoben.)

(5) Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 204 Abs. 2 sind gesondert auszuweisen.