Dokument-ID: 084983

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Elfter Abschnitt.
Verjährung.

§ 901.

idF dRGBl. I S 90/1913 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Die im § 754, Nr. 1 bis 9, aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:

  1. für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirgs der Guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
  2. für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter § 738 fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn.