Dokument-ID: 084984

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 902.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

Die nach § 901 eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, die dem Gläubiger etwa gegen den Reeder oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen. § 612 wird hierdurch nicht berührt.