Dokument-ID: 084960

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 881.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Versicherer hat den nach den §§ 872 bis 880 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werte versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 800; war nicht zum vollen Werte versichert, so hat er nach Maßgabe des § 792 nur einen verhältnismäßigen Teil dieses Schadens zu vergüten.