Dokument-ID: 084962

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Sechster Titel.
Bezahlung des Schadens.

§ 882.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.

(2) Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:

  1. sein Interesse;
  2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
  3. den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
  4. den Schaden und dessen Umfang.