Dokument-ID: 084509

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 398. Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.