Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Dokument-ID: 159048
ERSTER TEIL
ERSTER ABSCHNITT
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
ERSTER TEIL
Gezogener Wechsel
ERSTER ABSCHNITT
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Artikel 1
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Der gezogene Wechsel enthält:
- Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- die Angabe der Verfallzeit;
- die Angabe des Zahlungsortes;
- den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- die Unterschrift des Ausstellers.