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Dokument-ID: 159084
FÜNFTER ABSCHNITT
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
FÜNFTER ABSCHNITT
Verfall
Artikel 33
idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934
(1) Ein Wechsel kann gezogen werden auf Sicht;
- auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
- auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
- auf einen bestimmten Tag.
(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.