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Dokument-ID: 159082
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 32
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
(3) Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften.