Dokument-ID: 159102

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 49

idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

  1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
  2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;
  3. seine Auslagen;
  4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 48 Abs. 1 Z. 4 berechnet wird.