Dokument-ID: 159139

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

ZWEITER TEIL
Eigener Wechsel

Artikel 75

idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934

Der eigene Wechsel enthält:

  1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. die Angabe der Verfallzeit;
  4. die Angabe des Zahlungsortes;
  5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  7. die Unterschrift des Ausstellers.