Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Dokument-ID: 159139
ZWEITER TEIL
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
ZWEITER TEIL
Eigener Wechsel
Artikel 75
idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934
Der eigene Wechsel enthält:
- die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- die Angabe der Verfallzeit;
- die Angabe des Zahlungsortes;
- den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- die Unterschrift des Ausstellers.