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Aufsichtsrat Organisation GmbH
Die innere Ordnung des Aufsichtsrates regelt das GmbHG. Wo Regelungen durch das GmbHG fehlen, sollten diese im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Aufsichtsratssitzungen müssen mindestens einmal vierteljährlich stattfinden. An den Sitzungen haben die Aufsichtsratsmitglieder persönlich teilzunehmen. Aus der Mitte des Aufsichtsrates sind ein Vorsitzender und mindestens zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Zuständigkeit zur Einberufung liegt grundsätzlich beim Vorsitzenden. Die Willensbildung des Aufsichtsrates erfolgt durch die Fassung von Aufsichtsratsbeschlüssen. Um Verhandlungen im Plenum des Aufsichtsrates vorzubereiten, kann der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse bestellen.
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Innere Ordnung des Aufsichtsrates
Dieser Fachbeitrag beschäftigt sich mit dem Thema der inneren Ordnung des Aufsichtsrates, die grundlegend im GmbHG geregelt ist, wobei jedoch weitere ergänzende Bestimmungen getroffen werden sollten.Christian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258106 -
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates
Eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ist nicht gesetzlich verpflichtend, der Gesellschaftsvertrag kann allerdings eine solche Verpflichtung festlegen.Christian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260255 -
Vorsitzender
Aus der Mitte des Aufsichtsrates sind ein Vorsitzender und mindestens zwei Stellvertreter zu bestellen.Christian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250316 -
Anzahl der Sitzungen – Vertretung
Aufsichtsratsitzungen in einer GmbH müssen mindestens vierteljährlich stattfinden, eine Vertretung von Aufsichtsratsmitgliedern ist nur mit Ermächtigung durch den Gesellschaftsvertrag möglich.Christian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257090 -
Einberufung
Die Zuständigkeit zur Einberufung einer Sitzung liegt grundsätzlich beim Vorsitzenden, unter gewissen Voraussetzungen können Aufsichtsratsmitglieder eine solche verlangen.Christian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 246775 -
Protokoll
Bei jeder Sitzung des Aufsichtsrates einer GmbH muss ein Protokoll angefertigt werden, welches vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.Christian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242441 -
Beschlüsse
Ausführungen zur Willensbildung im Aufsichtsrat einer GmbH und zur Nichtigkeit von AufsichtratsbeschlüssenChristian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252683 -
Ausschüsse
Um Verhandlungen und Beschlüsse im Plenum zu erleichtern oder die Ausführung gefasste Beschlüsse zu erleichtern, kann der Aufsichtsrat einer GmbH aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen.Christian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253691