Dokument-ID: 061185

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 45. Verfolgungsrecht

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).