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Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 46. Masseforderungen
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
Masseforderungen sind:
1. | die Kosten des Insolvenzverfahrens; |
2. | alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im Insolvenzverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung; |
3. | Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; |
3a. | Beendigungsansprüche, wenn
|
4. | unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs. 4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Insolvenzverwalter eingetreten ist; |
5. | unbeschadet der Z 3 alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters; |
6. | die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse; |
7. | die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners; |
8. | die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. |
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 29/2010 aufgehoben.)