Dokument-ID: 1091039

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 192b. Aufhebung wegen dauerhaft fehlenden pfändbaren Bezugs

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach § 123a oder § 139 erst aufzuheben, wenn der Schuldner seit mehr als fünf Jahren keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hatte und ein solcher nicht zu erwarten ist. Vor der Aufhebung sind der Schuldner und die Insolvenzgläubiger einzuvernehmen; der Schuldner ist überdies auf eine mögliche Beratung bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle hinzuweisen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)