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Dokument-ID: 356345
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
1.1.3.3. Vergleichbarkeit mit inländischen Körperschaften
39
§ 1 Abs 1 Z 4 UmgrStG umfasst die Verschmelzung ausländischer Körperschaften. Die Frage, ob die verschmolzenen ausländischen Rechtsträger als Körperschaften zu qualifizieren sind, richtet sich nicht nach deren Personalstatut, sondern danach, ob sie nach ihren Rechtsgrundlagen und ihrer Organisation einer österreichischen juristischen Person vergleichbar sind (siehe KStR 2013 Rz 133). Diese Beurteilung hat ausschließlich nach österreichischen Rechtsnormen zu erfolgen.
Zu den Kriterien der Vergleichbarkeit siehe KStR 2013 Rz 1204.