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Dokument-ID: 356364
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
1.1.5.3. Verbotene Einlagenrückgewähr
51
Ein gesellschaftsrechtliches Hindernis für die Verschmelzung bei verbundenen Körperschaften oder bei einer Schwesterverschmelzung kann das Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr sein. Ein Anwendungsfall des Art I UmgrStG ist allerdings auch dann gegeben, wenn ein Verschmelzungsbeschluss trotz Vorliegens einer verbotenen Einlagenrückgewähr in das Firmenbuch eingetragen wird.
Zur verbotenen Einlagenrückgewähr bei Einbringungen siehe Rz 1084 ff.