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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
1.2.5.2.3. Auslandsverschmelzungen
106
Werden ausländische Körperschaften im Ausland aufgrund vergleichbarer Vorschriften verschmolzen (§ 1 Abs 1 Z 4 UmgrStG), kann dabei auch inländisches Vermögen übergehen.
107
Beim Übergang von inländischem Vermögen im Zusammenhang mit einer Auslandsverschmelzung kann die Aufwertungsoption nur zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinnes im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 3 Z 1 KStG 1988 führen. Diesfalls müssen Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988 vorliegen und darf das österreichische Besteuerungsrecht durch ein DBA nicht eingeschränkt sein.
108
Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn kommt nur dann in Betracht, wenn
- eine inländische Betriebsstätte (§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988; Art. 7 OECD-Musterabkommen),
- unbewegliches Vermögen (§ 21 Abs. 1 Z 3 KStG 1988; Art. 13 Abs. 1 OECD-MA),
- private Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG 1988; § 98 Abs. 1 Z 7 EStG 1988; Art. 13 Abs. 1 OECD-MA) oder
- eine mindestens 1-prozentige Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft (Art. 13 Abs. 5 OECD-Musterabkommen)
vorliegen.
109
Die steuerwirksame Aufwertung versteht sich nicht als eine das gesamte inländische Vermögen umfassende Bewertungsmaßnahme, sondern sie bezieht sich nur auf jenes Vermögen, das durch die ausländische verschmelzungsveranlasste Besteuerung tatsächlich betroffen ist.