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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
1.4.5.1. Allgemeines zur Kürzung
223
§ 4 Z 1 lit d UmgrStG umfasst die Verschmelzung verbundener Körperschaften (Konzernverschmelzungen), bei denen es durch die Verschmelzung zu einem Zusammenfallen von übernommenem Vermögen (mit Verlusten) und Beteiligung (mit Teilwertabschreibung) kommt.
224
Die mit dem Begriff „verbundene Körperschaften“ angesprochenen Konzernverschmelzungen beziehen sich auf solche, unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung.
225
Neben der Geltung dieser Gesetzesbestimmung für unmittelbar verbundene Körperschaften ist eine solche auch bei mittelbarer Verbindung im Wege der Verschmelzung einer Großmuttergesellschaft auf die Enkelgesellschaft oder umgekehrt anzunehmen, soweit im Konzern vorgenommene Teilwertabschreibungen von Beteiligungen auf die Enkelgesellschaft zurückzuführen sind.
226
Diese Bestimmung gilt nicht bei der Verschmelzung von Schwesterkörperschaften.