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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.4.3.2.2.2. Einbringung durch beschränkt steuerpflichtige inländische Körperschaften
940
Nach § 17 Abs 2 Z 2 UmgrStG sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreichs aufgrund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen. Darunter fallen Kapitalanteile im Hoheitsbereich von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 3 Z 2 KStG 1988) sowie Kapitalanteile im steuerbefreiten Bereich von Körperschaften des privaten Rechts (§ 1 Abs 3 Z 3 KStG 1988).
Beispiel:
Ein Kapitalanteil wird a) aus dem Hoheitsbereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (zB einer Gemeinde) oder b) aus dem steuerbefreiten Bereich einer Körperschaft des privaten Rechts (zB eines gemeinnützigen Vereins) in eine (in- oder ausländische) Körperschaft eingebracht. In beiden Fällen ist nach § 17 Abs 2 Z 2 UmgrStG der höhere gemeine Wert anzusetzen.