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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.4.3.2.2.1. Einbringung durch nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
939
Bringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fällt, Kapitalanteile ein, die zu ihrem außerbetrieblichen Vermögen gehören, findet § 17 Abs. 1 UmgrStG Anwendung (zu Inlandseinbringungen siehe Rz 935 f, zu Exporteinbringungen siehe Rz 937 f). Infolgedessen kann im Falle einer einbringungsbedingten Einschränkung des Besteuerungsrechtes auch von diesen Körperschaften – bei Vorliegen eines Anteilstausches gemäß § 16 Abs. 1a erster Satz UmgrStG – ein Antrag auf Nichtfestsetzung gemäß § 17 Abs. 1a UmgrStG gestellt werden. Gehören die eingebrachten Anteile zum Betriebsvermögen, richtet sich die Bewertung dieser Kapitalanteile nach § 16 UmgrStG.